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BGH, 21.02.1994 - AnwZ (B) 58/92 |
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Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls - Anfordrungen an die Ermittlung der Verfahrenskosten
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- BGH, 17.02.1992 - AnwZ (B) 53/91
Beweiskraft der Zustellungsurkunde bezüglich Zustellungsanschrift
Auszug aus BGH, 21.02.1994 - AnwZ (B) 58/92
Diese Entscheidung hat der Senat auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers durch Beschluß vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 53/91 - aufgehoben, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung rechtzeitig angebracht worden war; die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Ehrengerichtshof zurückverwiesen.Mit Schreiben vom 13. Oktober 1993 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, daß sie die Widerrufsverfügung vom 14. Juni 1990 aufgehoben hat; sie hat beantragt, dem Antragsteller die Verfahrenskosten, soweit darüber nicht durch den Beschluß des Senats vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 53/91 - entschieden ist, aufzuerlegen, weil er erst jetzt nachgewiesen habe, daß der Vermögensverfall beseitigt sei, und weil der Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO erst durch die Löschung der Einträge im Schuldnerverzeichnis entfallen sei.
Es ist deshalb nur noch über die Verfahrenskosten und Auslagen zu entscheiden, und zwar in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nach billigem Ermessen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Februar 1988 - AnwZ (B) 39/87 - und vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 44/89), soweit die Kosten und Auslagen durch das weitere Verfahren nach der Zurückverweisung der Sache an den Ehrengerichtshof durch den Senatsbeschluß vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 53/91 - entstanden sind.
- BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 44/89
Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls - …
Auszug aus BGH, 21.02.1994 - AnwZ (B) 58/92
Es ist deshalb nur noch über die Verfahrenskosten und Auslagen zu entscheiden, und zwar in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nach billigem Ermessen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Februar 1988 - AnwZ (B) 39/87 - und vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 44/89), soweit die Kosten und Auslagen durch das weitere Verfahren nach der Zurückverweisung der Sache an den Ehrengerichtshof durch den Senatsbeschluß vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 53/91 - entstanden sind. - BGH, 29.02.1988 - AnwZ (B) 39/87
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 21.02.1994 - AnwZ (B) 58/92
Es ist deshalb nur noch über die Verfahrenskosten und Auslagen zu entscheiden, und zwar in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nach billigem Ermessen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Februar 1988 - AnwZ (B) 39/87 - und vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 44/89), soweit die Kosten und Auslagen durch das weitere Verfahren nach der Zurückverweisung der Sache an den Ehrengerichtshof durch den Senatsbeschluß vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 53/91 - entstanden sind.